Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalverleih und -Vermittlung

ERS GbR
Odenwaldstr. 13
D-64569 Nauheim
Tel (+49) 0 61 52-99 96 40
E-mail: ers@logistigo.de
Internet: www.ers.logistigo.de

1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil des von ERS mit dem Vertragspartner abzuschließenden Personalüberlassungsvertrages oder Arbeits- und Beschäftigungsvermittlungsauftrages.

1.2. Unsere Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welchen hiermit ausdrücklich widersprochen wird.

1.3. Nachträgliche Änderungen der nachstehenden Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich firmenmäßig gefertigt und bestätigt werden.

1.4. Alle Angebote zum Abschluss des Vermittlungsvertrages sind seitens ERS freibleibend und unverbindlich.

2.1. Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die der zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer (AN) entliehen oder vermittelt ist, obliegt dem Beschäftiger. Der dem Beschäftiger zur Verfügung gestellte AN hat mit unserem Unternehmen (dem Überlasser) einen Arbeits- bzw. Dienstvertrag abgeschlossen und steht daher mit dem Beschäftiger in keinem Vertragsverhältnis.

2.2. Der Beschäftiger hat den AN und uns als Überlasser (ERS) über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung und über die erhöhten besonderen Gefahren des Arbeitsplatzes jedenfalls zu unterrichten. Der Beschäftiger darf den AN nur zu den im Überlassungsvertrag vereinbarten Arbeitsleistungen und Diensten einsetzen.

2.3. Für den Fall, dass der AN zu anderen Diensten und Leistungen eingesetzt wird und/oder die Dienstleistung insgesamt höher zu honorieren ist, hat der Beschäftiger das für diese höherwertige Dienstleistung zu leistende Honorar entsprechend unserer Honorarstufen zu leisten.

2.4. Falls der Beschäftiger durch besondere Umstände während der Dauer des Überlassungsvertrages Ort, Arbeitszeit oder Art der ursprünglich vereinbarten Dienstleistung ändert, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hievon in Kenntnis zu setzen.

3.1. Für die Dauer des Überlassungsvertrages ist der Beschäftiger für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Fürsorgepflichten im weitesten Sinne im Bezug auf den AN verantwortlich.

3.2. Die Normalarbeitszeit des AN richtet sich nach den arbeitsrechtlichen und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen des Einsatzlandes für die tatsächlich vom AN ausgeübte Tätigkeit, wobei auf die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare, Tätigkeiten tätigen Arbeitnehmer bedacht zu nehmen ist.

3.3. Der Beschäftiger ist verpflichtet:

- die für die auszuführenden Tätigkeiten und Dienste erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen,
- den AN in diesen Geräten, Materialien und Maschinen zu unterweisen und darauf zu achten, dass diese richtig gehandhabt werden;
- sich zu vergewissern, dass der AN die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften des Beschäftigerbetriebes zur Kenntnis bekommt.


3.4. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist der Beschäftiger selbst verantwortlich diese zu beschaffen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, diese der ERS unverzüglich bekanntzugeben.

3.5. Der Beschäftiger ermächtigt und beauftragt ERS ausdrücklich, sämtliche über sein Unternehmen bekanntgegebenen personenbezogenen und sonstigen Daten sowie alle erteilten Informationen EDV-unterstützt zu verarbeiten und, soweit gesetzliche Regelungen dies vorsehen, an Dritte, insbesondere Behörden und sonstigen Institutionen, weiterzugeben.

4.1. Der überlassene AN ist von uns nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Angaben des Beschäftigers ausgewählt.

4.2. ERS haftet dafür, dass der überlassene AN für den vorgesehenen vertraglichen Einsatz, der uns vom Beschäftiger bekanntgegeben wurde, die generelle Eignung besitzt. Eine weitergehende haftung besteht für ERS nicht.

4.3. Der Beschäftiger ist jedenfalls gehalten, sich selbst von der Eignung des überlassenen AN für die vorgesehene Tätigkeit innerhalb einer Frist von einem Arbeitstag zu überprüfen und sich zu überzeugen, ob der AN für seine Bedürfnisse qualifiziert und geeignet ist.

4.4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Beschäftiger die Verpflichtung, spätestens am 2. Arbeitstag nach Arbeitsaufnahme ERS schriftlich (email ist nicht ausreichend) die mangelnde Eignung begründet zu rügen und mitzuteilen, ob ein Austausch gewünscht wird. Nach Ablauf des zweiten Arbeitstages geht ERS davon aus, dass der überlassene AN die erforderliche Eignung für die übertragene Arbeit hat.

4.5. Bei Ausfall unseres AN aus wichtigem Grund ist ERS nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzleistungen sind ausgeschlossen.

5.1. ERS übernimmt keine Haftung falls der AN mit Geld-, Wertpapieren oder sonstigen empfindlichen oder kostbaren Waren zu tun hat, oder falls von ihm die ihm vom Beschäftiger anvertrauten Gegenstände, Maschinen, Kraftfahrzeuge oder Materialien beschädigt werden. Gegenüber Dritten arbeitet der Arbeitnehmer/Dienstnehmer unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Beschäftigers.

5.2. Eine Haftung unsererseits für von AN verursachte oder verschuldete Unfälle, Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Arbeitnehmer oder Dritte erleiden, ist daher ausgeschlossen.

5.3. Es obliegt dem Beschäftiger sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen solche Risken zu schützen.

5.4. Unsere AN sind zur absoluten Geheimhaltung und Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten der ERS und des Beschäftigers verpflichtet. Der Beschäftiger erklärt ausdrücklich, dass er für alle Schäden und Nachteile, die ihm aus unberechtigter Datenbenützung entstehen könnten, selbst Vorsoge hält und zu halten hat. Gegenüber ERS erklärt der Beschäftiger, ERS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten bzw. ERS hiefür nicht in Anspruch zu nehmen.

6.1. Der AN ist arbeitsfähig und arbeitswillig. ERS haftet für die Auswahl der AN gemäß Pkt. 4, jedoch nicht für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten.

6.2. Der Beschäftiger ist für den AN in Bezug auf die Schutzwirkung zugunsten Dritter verantwortlich (gem. Pkt. 5.1.). Er hat ERS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

7. Falls der Betrieb des Beschäftigers legal bestreikt wird, stellt ERS keinen AN zur Verfügung. Für diesen Fall und für die Dauer des Streiks ruht auch ein allenfalls aufrechter Überlassungsvertrag. Die damit verbundenen Kosten trägt der Beschäftiger.

8. Wird ERS aufgrund gesetzwidriger Handlungen des AN im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungen in irgend einer Form verschuldensunabhängig in Anspruch genommen, so hat der Beschäftiger ERS schad- und klaglos zu halten.

9.1. Der AN ist durch ERS beim gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsträger versichert.

9.2. Der Beschäftiger hat für die Tätigkeit des AN die erforderlichen Unfallverhütungs- und Arbeitschutzvorschriften, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorschriften einzuhalten und den AN über die bei seinen Arbeiten auftretenden Gefahren, sowie über Maßnahmen zur Abwendung zu unterweisen.

9.3. Der Beschäftiger hat dem AN die für die vereinbarte Tätigkeit erforderlichen und spezifischen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und bei der Durchführung von Arbeiten jene Vorsorge zu treffen, dass diese ohne unnötige vermehrte Gefährdung durchgeführt werden können.

10.1. Über das Ausmaß der Beschäftigung führt der AN Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen sind für ERS Grundlage für die Abrechnung aus dem Vertrag zwischen ERS und dem Beschäftiger.

10.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die Einsatzstunden des AN zu bestätigen.

10.3. Werden die Nachweise vom Beschäftiger oder dessen befugtem Vertreter nicht bestätigt, so gelten die vom AN aufgezeichneten Einsatzstunden als Grundlage für die Abrechnung.

10.4. Die Nichtgenehmigung der Tätigkeitsnachweise berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Gegenleistung.

10.5. Die Kontrolle der Arbeitszeit und Genehmigung der Tätigkeitsnachweise ist Teil der Arbeitszeit und erfolgt jeweils unmittelbar vor Beendigung der wöchentlichen Arbeitszeit.

10.6. Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich wöchentlich oder nach gesonderter Vereinbarung nach den aktuellen Tarifsätzen der ERS für die Überlassung von AN und sind diese ein integrierender Bestandteil dieser Bedingungen.

10.7. ERS ist berechtigt, im Falle einer gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Erhöhung der Entlohnung des AN die vereinbarten Tarife im Verhältnis dieser Erhöhung anzupassen. Der Beschäftiger nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis.

10.8. Gebühren für den AN im Sinne des AÜG, des zutreffenden Kollektivvertrages oder des Entsendegesetzes, Zuschläge zum Normalarbeitslohn oder -gehalt (wie z.B. für Überstunden, Nachtarbeit, besondere Erschwernisse, besondere Gefahren) können von ERS zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt werden.

11.1. Das in Rechnung gestellte Honorar ist prompt nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zustellung der Rechnung erfolgt wirksam an die im Vertrag bezeichnete Adresse des Beschäftigers.

11.2. Für den Fall des Verzuges werden 8,0 % Verzugszinsen p.a. sowie Mahngebühren berechnet.

12. ERS ist berechtigt vom Vertrag sofort zurückzutreten und den Arbeitnehmer/Dienstnehmer zur sofortigen Einstellung seiner Tätigkeiten aufzufordern, wenn
- der Beschäftiger in Zahlungsverzug gerät,
- der Beschäftiger der Erfüllung seiner Verpflichtungentrotz qualifizierter Aufforderung und Mahnung nicht nachkommt,
- wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Beschäftigers entstanden sind und dieser auf unser Begehren hin weder Vorauszahlungen noch taugliche Sicherheiten beibringt,
- wenn über das Vermögen einer der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.


13. Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse gegenseitig aufgerechnet werden.

14. Sofern der Beschäftiger innerhalb der Frist von 6 Monaten, berechnet ab Ende des Überlassungsvertrages, mit dem überlassenen AN für seinen Unternehmer einen Arbeitsvertrag schließt, mit ihm ein Arbeitsverhältnis eingeht oder die Leistung von Diensten in ähnlicher Form in Anspruch nimmt, hat der Beschäftiger die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ERS einzuholen bzw. ist der Beschäftiger verpflichtet, eine Vermittlungsprovision lt. unseren aktuellen Tarifsätzen an ERS zu leisten.

15.1. Für Personalvermittlung, Personalberatung und deren Leistungen gelten – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – grundsätzlich die Preise und Konditionen der jeweils aktuellen Tarifliste.

15.2. Die Vermittlungshonorare werden entsprechend der Einzelvereinbarung berechnet und richten sich, soweit nicht anders vereinbart, nach den derzeit gültigen Preislisten. ERS ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands Vorschüsse zu verlangen.

15.3. Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn zwischen Auftraggeber und zukünftigem, durch ERS vermittelten Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, spätestens jedoch mit dem Tag des Arbeitsantrittes des Mitarbeiters.

16.1. Stellt ein Kunde einen von uns vorgeschlagenen Kandidaten vor Ablauf von12 Monaten nach der Vorstellung der Bewerbungsunterlagen ein, wird dies als erfolgreiche Vermittlung gesehen. Unser Unternehmen ist somit berechtigt, das Erfolgshonorar lt. Tarifliste nachzufordern.

16.2. Sofern das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters innerhalb der in der Tarifliste genannten Fristen,berechnet ab dem 1. Arbeitstag aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, aufgelöst bzw. beendet wird, wird entsprechend unserer Tarifliste eine prozentuelle Rückvergütung des erhaltenen Honorars an den Auftraggeber zurückbezahlt.

16.3. Allfällige Ansprüche des Beschäftigers gegen den Arbeitnehmer/Dienstnehmer, insbesondere aus der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Konkurrenzklauseln, insbesondere in der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers, aus Patentsachen und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten, sind ausschließlich direkt mit dem Arbeitnehmer zu verhandeln und zu klären.

17.1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. übrigen Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (salvatorische Klausel).

17.2. Es ist vereinbart, deutsches Recht anzuwenden.

17.3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist D-64521 Groß-Gerau.

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